Bundesverband Lokal TV (BLTV) e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Verbands
(1) Der Verband führt den Namen Bundesverband Lokal TV (BLTV).
(2) Seit erfolgter Eintragung im Vereinsregister am 19.12.12 führt er den Zusatz e. V.
(3) Sitz des Verbands ist Potsdam.
(4) Der Verband unterhält am Sitzort eine Geschäftsstelle mit einem Geschäftsstellenleiter.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbands
Der Zweck des Bundesverband Lokal TV (BLTV) ist die Vertretung der Mitglieder auf dem Gebiet der Veranstaltung von lokalen Fernsehprogrammen, in diesem Sektor tätigen Firmen sowie von Unternehmen, die solche Programme betreiben oder betreiben lassen, und zwar im Sinne einer der Allgemeinheit dienenden Versorgung mit lokalem und regionalem Fernseh-, Ton-, IT-Rundfunk zur Sicherstellung der Meinungsvielfalt gemäß Artikel 5 Grundgesetz.
Der Verband dient darüber hinaus dem Informationsaustausch unter den Mitgliedern zur allgemeinen Verbesserung der Marktposition sowie der Sicherung berufsständischer Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden, Institutionen, Politik und der Öffentlichkeit.
Zweck des Verbands ist u.a. auch:
- die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder für mehr Medienkompetenz,
- die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschung auf dem Gebiet des lokalen Fernseh- und IT-Rundfunks
- die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Verbands und seiner Mitglieder durch Initiativen zur Stärkung bzw. Schaffung von Werbeverbünden
- die Förderung der europäischen und internationalen Zusammenarbeit in kulturellen, religiösen und anderen gemeinnützigen Zwecken gemäß § 52 AO.
- die Förderung innovativer Medienprojekte.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „gemeinnützige Zwecke“ gemäß § 52 der
Abgabenordnung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch den Zweck der Körperschaft fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Verbandszwecke hat. Der Status der Mitgliedschaft ist in § 5 dieser Satzung geregelt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verband einzureichen. Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand.
(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Einzelheiten werden in der Beitragsordnung des Verbands geregelt.
(4) Der Vorstand erhält das Recht, für einzelne Mitglieder auf deren Antrag für zwei Jahre eine Senkung des Grundbeitrags auf bis zu 25% des Nominalbetrags zu beschließen. Der Beschluss ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Danach hat einer Verlängerung über zwei Jahre hinaus die Mitgliederversammlung jeweils mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes zu entscheiden.
(5) Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod bei natürlichen Personen bzw. durch Erlöschen bei juristischen Personen,
- durch Austritt, der nur zum Geschäftsjahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
- durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann (Abs. 4)
- durch Ausschließung, die durch Vorstandsbeschluss erfolgen kann, wenn für zwei aufeinander folgende Quartale die Beiträge nicht entrichtet wurden. Ein solcher Ausschluss setzt mindestens zwei Mahnungen pro fälliger Beitragsrate voraus, wobei die erste Mahnung frühestens einen Monat nach Beitragsfälligkeit und die zweite Mahnung zwischen sechs und acht Wochen nach Beitragsfälligkeit per Einschreiben mit Rückschein erfolgen muss. In der zweiten Mahnung für den Beitrag des zweiten Quartals ist auf den möglichen Ausschluss hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung beschließen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Verbands in erheblichem Maße oder nachhaltig verstoßen hat. Bei nachhaltigen Verstößen ist eine Ausschließung in der Regel nur nach vorheriger fruchtloser Abmahnung möglich. Gründe des Ausschlusses können z.B. sein:
- Verletzung von Pflichten nach dieser Satzung
- Vorsätzlich oder grob fahrlässige Schädigung des Verbands
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- Nachhaltige Schädigung des Ansehens des Verbands in der Öffentlichkeit
(7) Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein von der Ausschließungsentscheidung in Kenntnis. Ausgeschlossene Mitglieder können Leistungen, gleich welcher Art, die sie im Verband vor ihrem Ausschluss oder Austritt erbracht haben, nicht zurückfordern.
§ 5 Formen der Mitgliedschaft
Der Verband hat folgende Formen der Mitgliedschaft:
1. Stimmberechtigte Mitglieder
- a. Einzelmitglieder (Lokal-/Regionalsender)
- b. Firmen, die mehrere Lokalsender besitzen
- c. Senderverbände, d.h. Landes- oder Regionalverbände
2. Nicht stimmberechtigte, fördernde Mitglieder entsprechend § 5 Abs. 1
- a. Natürliche Personen
- b. Institutionen
- c. Sonstige juristische Personen
- d. Kabelnetzbetreiber
Im Falle des § 5 Ziff. 1 hat jedes stimmberechtigte Mitglied pro Grundbeitrag eine Stimme.
§ 6 Organe des Verbands
Organe des Verbands sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 7);
- der Vorstand (§ 8);
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung per Post, unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung, ein. Jedes Verbandsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der MV die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand ist zur Ergänzung verpflichtet, wenn mehr als 1/10 der Mitglieder die Ergänzung beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die erst später beim Vorstand eingehen, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Behandlung wünscht und kein Mitglied widerspricht.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- die Beschlussfassung über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben;
- die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag;
- die Ausschließung eines Mitglieds, sofern diese nicht durch Vorstandsbeschluss erfolgt;
- Satzungsänderungen;
- die Auflösung des Verbands;
- die Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(3) Versammlungsleiter ist ein Vertreter des Vorstands.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder anwesend bzw. durch Vollmacht vertreten ist. Falls diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, wird innerhalb von 30 Tagen zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung eingeladen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese Tatsache hinzuweisen.
(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei ein Mitglied maximal drei Stimmen auf sich vereinigen kann. Für die Übertragung des Stimmrechts ist eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
(6) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse über die Änderung des Verbandszwecks oder eine Verschmelzung bzw. der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Wahlen werden schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, sofern ein Mitglied dies beantragt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) aufzunehmen.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbands dies erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 8 Vorstand
(1) Der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand besteht auch höchstens vier Mitgliedern: dem ersten Vorsitzenden, max. zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder bestellt werden. Bei Stimmengleichheit im Falle von Abstimmungen im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht nach entsprechendem Erweiterungsbeschluss der Mitgliederversammlung aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren bis zu 5 Beisitzern. Der Erweiterungsbeschluss ist für die jeweilige Wahlperiode vor der Wahl von der Mitgliederversammlung zu fassen.
(3) Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung des Verbands von mehr als 5.000 Euro oder Dauerschuldverhältnisse mit jährlichen Verpflichtungen von mehr als 2.000 Euro können vom Vorstand nur dann abgeschlossen werden, wenn dies von mindestens drei der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands beschlossen wird. Diese Regelung gilt nur im intern.
(4) In den Vorstand gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, Enthaltungen zählen als ungültig und werden von den abgegebenen Stimmen vor der Feststellung des Ergebnisses subtrahiert. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
(5) Der Vorstand kann mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, bis zu weitere drei stimmrechtslose Mitglieder in den Vorstand für die Dauer seiner Wahlperiode zu kooptieren.
(6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die mindestens vier Mal pro Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.
§ 9 Protokolle der Beschlüsse der Verbandsorgane
Die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden vom Protokollant niedergeschrieben und von ihm und vom Vorsitzenden des Vorstands unterzeichnet.
§ 10 Kassenführung
(1) Die laufenden Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt.
(2) Die Ausgaben haben sich an dem erstellten Budget zu orientieren.
(3) Die Kassengeschäfte werden einmal jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern überprüft. Der Schatzmeister berichtet der Mitgliederversammlung über Einnahmen, Ausgaben, Kassenbestand und Vermögenslage. Die Prüfer berichten über das Ergebnis ihrer Überprüfung.
(4) Der Schatzmeister hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
§ 11 Auflösung des Verbands
(1) Die Auflösung des Verbands kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, bildet der vertretungsberechtigte Vorstand die Liquidatoren.
(3) Im Falle einer Auflösung und Abwicklung des Verbands wird der Verband nach den gesetzlichen Grundsätzen liquidiert mit der Maßgabe, dass eine Ausschüttung an die Verbandsmitglieder unterbleibt und verbleibendes Vermögen dem Verein OurChild e.V. mit Sitz in Bad Sulza zugeführt wird.
§ 12 Gesetzliche Vorschriften
Dort, wo ausdrückliche Bestimmungen in der Satzung nicht getroffen wurden, gilt das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der konstituierenden Mitgliederversammlung des Verbandes am 6. Oktober 2011 in Leipzig-Schkeuditz genehmigt. Mit dem Eintritt in den Verband erkennt das beitretende Mitglied die Satzung in der jeweils gültigen Form an.